Mutterschaft in der Sonderverwaltung
Leistungsberechtigte
Beschäftigte, die ausschließlich in der Sonderverwaltung des NISF eingetragen sind und keine Rente beziehen; Laut Gesetz zur Finanzierung der Mutter-/Vaterschaft zahlen diese den Beitrag mit erhöhtem Steuersatz ein.
Leistungsausmaß und Leistungsdauer
Bei Entbindung stehen dieselben Zeiträume zu, die für Lohnabhängige vorgesehen sind.
Bei einer in- bzw. ausländischen Adoption oder preadoptiven Anvertrauung eines Minderjährigen gemäß ges. Nr. 184/1983 stehen 5 Monate Mutterschaftsurlaub nach dem Eintritt in die Familiengemeinschaft zu.
Der Vaterschaftsurlaub wird bei Eintreten bestimmter Umstände anerkannt, welche die Mutter des Kindes betreffen, unabhängig davon, ob sie arbeitstätig oder nicht arbeitstätig ist (Tod oder schwere Erkrankung der Mutter, Verlassen des Kindes oder ausschließliches Sorgerecht des Vaters, bei Adoption/Anvertrauung Verzicht der Mutter auf den Urlaub).
Leistungsauszahlung
Die Direktzahlung wird vom NISF in der im Antrag angegebenen Zahlungsweise vorgenommen, unabhängig von der effektiven Arbeitsenthaltung.
Voraussetzungen
Ausschließlich in der Sonderverwaltung eingetragen zu sein;
Zahlung des erhöhten Beitrages von 0.72% für mindestens 1 Monat in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschaftszeit ( Änderung laut Gesetzesdekret n.101).
Die NIFS – Leistung beträgt 80% von 1/365igstel des Einkommen welches aus der Tätigkeit in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschaftszeit erwirtschaftet wurde.
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