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Mutterschaft für Selbstständige

Den selbstständig tätigen Müttern steht das Mutterschaftsgeld (Art. 66 ff. des ET) 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt des Kindes zu.

Auch bei Adoption oder Anvertrauung eines minderjährigen Kindes wird das Leistungsgeld zuerkannt (Ges. Nr. 184/1983), und zwar für die 3 Monate nach der Aufnahme des Kindes in die Familie, vorausgesetzt, dass das Kind nicht das 6. Lebensjahr (bei italienischer Adoption/Anvertrauung) bzw. nicht das 18. Lebensjahr (bei internationaler Adoption/Anvertrauung) überschritten hat.

Die selbständig tätige Mutter darf dabei weiterhin ihre Arbeitstätigkeit ausüben.
Den selbständig tätigen Vätern steht dieses Leistungsgeld nicht zu.

Ansprechpartner im lvh
Mutterschaft für Selbstständige
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Mutterschaft für Selbstständige
Klaus Dander
Patronat
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Mutterschaft für Selbstständige
Sonia Kompatscher
Patronat
Hauptsitz Bozen
Mutterschaft für Selbstständige
Johanna Thaler
Patronat
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
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Wem steht diese Leistung zu?
Leistungsausmaß
Wer zahlt diese Leistung aus?
Der Antrag

Wem steht diese Leistung zu?

Leistungsberechtigt sind die Handwerkerinnen, Kauffrauen, Bäuerinnen, Pächterinnen, Halbpächterinnen, landwirtschaftlichen Unternehmerinnen, sowie die Selbständigen der Kleinfischerei (Meeres- und Binnengewässer), gemäß Ges. Nr. 250 vom 13.03.1958 i.d.g.F., und die bei der NISF- Verwaltung je nach Tätigkeitssektor eingetragen sind. Zur Inanspruchnahme der Leistung müssen auch die Beiträge während der Mutterschaftszeit (2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt) ordnungsgemäß entrichtet werden.

Das Mutterschaftsgeld kann auch dann beantragt werden, wenn sich die Mutter nach Mutterschaftsbeginn in eine NISF-Verwaltung einträgt, und zwar:

  • Wenn die Eintragung innerhalb der gesetzlichen Fristen beantragt wird (d.h. für die Handwerkerinnen und Kauffrauen innerhalb von 30 Tagen ab Tätigkeitsbeginn und für die übrigen Kategorien innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn):
  • Bei Tätigkeitsaufnahme vor Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung gemäß den obgenannten Bedingungen zu (für die gesamte Mutterschaftszeit). Zudem wird der gesamte Zeitraum beitragsmäßig abgedeckt.
  • Bei Tätigkeitsaufnahme nach Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung für die Zeit ab Anfangsdatum der Tätigkeit zu.
  • Wenn die Eintragung nach den obgenannten Gesetzesfristen beantragt wird, steht das Mutterschaftsgeld ab entsprechendem Antragsdatum zu.

Leistungsausmaß

Bei einer Geburt (2 Monate vor und 3 Monate danach) und bei einer Adoption bzw. Anvertrauung (3 Monate ab Eintrittsdatum des adoptierten bzw. anvertrauten Minderjährigen in die Familie) steht das Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 80 % der täglichen Entlohnung zu, die aufgrund der verrichteten Tätigkeitsart jährlich neu festgelegt wird.

Tritt nach dem 3. Monat eine Schwangerschaftsunterbrechung ein, wird das Leistungsgeld für 30 Tage ausbezahlt. Kommt es hingegen nach dem 180. Tag zu einer Schwangerschaftsunterbrechung, gelten die für eine Geburt üblichen Bedingungen.

Wer zahlt diese Leistungen aus?

Das Mutterschaftsgeld wird vom NISF direkt ausbezahlt. Der Zahlungsmodus kann im Antrag gewählt werden:

  • entweder in bar beim Postamt,
  • oder mittels Gutschrift auf dem Bank- oder Postkonto.

Der Antrag

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss beim NISF/INPS auf telematischem Weg eingereicht werden, und zwar:

  • über die Webseite des NISF/INPS, Bereich Online-Dienste, mittels PIN-Zugang (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Bei selbstständig tätigen Müttern ist der Antrag erst nach der Geburt des Kindes zu übermitteln, jedenfalls binnen von einem Jahr ab Ende des vergütbaren Zeitraums, damit die Betreffende nicht den Leistungsanspruch verliert.

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