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Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, der sowohl der Mutter als auch dem Vater (auch bei Adoption bzw. Anvertrauung) zusteht, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

Ansprechpartner im lvh
Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung
Klaus Dander
Patronat
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung
Sonia Kompatscher
Patronat
Hauptsitz Bozen
Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung
Johanna Thaler
Patronat
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
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Leistungsberechtigte
Zustehendes Zeitausmaß
Leistungsausmaß

Leistungsberechtigte

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (Frauen und Männer), die in der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind, können den Elternurlaub beantragen, sofern diese:

  • ausschließlich in der Sonderverwaltung als Projektmitarbeiter oder dergleichen eingetragen sind und nicht gleichzeitig eine Rente beziehen;
  • als Freiberufler lt. Art. 2, Abs. 26 von Ges. Nr. 335 vom 8. August 1995 in der Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rente beziehen;
  • mindestens 3 Beitragsmonate in den 12 Bezugsmonaten zwecks Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeldes nachweisen können;
  • während des Elternurlaubs noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben;
  • tatsächlich keine Arbeitstätigkeit ausführen.

Zur Anerkennung des Leistungsanspruchs muss der in der Sonderverwaltung eingetragene Vater nachweisen können, dass mindestens 1 Monatsbeitrag in den letzten 12 Monaten vor Eintreten eines folgenden Umstandes eingezahlt worden ist:

  • bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter;
  • wenn das Kind von der Mutter verlassen wurde;
  • wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wurde;
  • wenn die Mutter nicht die alleinige Adoption bzw. Anvertrauung beantragt hat und es sich somit um eine Anvertrauung bzw. Adoption seitens beider Eltern handelt.

Zustehendes Zeitausmaß

Der Elternurlaub steht für höchsten 3 Monate zu und ist innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch zu nehmen. Nur bei einer voradoptiven Anvertrauung und bei einer Adoption (italienischer u. internationaler) steht der Elternurlaub für höchsten 3 Monate zu. Dieser ist jedenfalls innerhalb des ersten Jahres ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung nicht das 12. Lebensjahr überschritten hat.

Leistungsausmaß

Das tägliche Ausmaß des Leistungsgeldes wird folgendermaßen berechnet: 30% von 1/365 der Einkünfte aus arbeitnehmerähnlicher Projektarbeit und dergleichen, erzielt in den 12 Monaten, die zur Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen berücksichtigt werden.

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