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Elternurlaub für Selbstständige

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, welcher der Mutter zusteht, sofern diese eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

Ihr Ansprechpartner im lvh
Elternurlaub für Selbstständige
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Elternurlaub für Selbstständige
Klaus Dander
Patronat
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Elternurlaub für Selbstständige
Sonia Kompatscher
Patronat
Hauptsitz Bozen
Elternurlaub für Selbstständige
Johanna Thaler
Patronat
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
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Wem steht der Elternurlaub zu?
Zustehendes Zeitausmaß
Leistungsausmaß
Der Antrag

Wem steht der Elternurlaub zu?

Der Elternurlaub kann von den selbständig Tätigen beansprucht werden, welche im Vormonat vor Inanspruchnahme des Elternurlaubes die Beiträge (bzw. einen Teil davon) eingezahlt haben. Während des Elternurlaubs darf keine Arbeitstätigkeit ausgeführt werden.

Zustehendes Zeitausmaß

Es stehen höchstens 3 Monate zu, die bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden können. Bei in- und ausländischer Adoption oder voradoptiver Anvertrauung wird der Elternurlaub für höchstens 3 Monate gewährt und muss innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme des minderjährigen Kindes in Anspruch genommen werden. Das Kind darf dabei nicht älter als 12 Jahre alt sein. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten und bei Adoption bzw. Anvertrauung von mehreren Kindern steht der Elternurlaub für jedes einzelne Kind zu, immer gemäß den obigen Bedingungen.

Leistungsausmaß

Das Leistungsausmaß beträgt 30% der konventionellen Entlohnung, die zu Jahresbeginn des Elternurlaubes vorgesehen ist.

Der Antrag

Der Antrag auf Elternurlaub muss telematisch über einen der folgenden Kanäle eingereicht werden:

  • über die Webseite des NISF/INPS, Bereich Online-Dienste, mittels PIN-Zugang (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Das Leistungsgeld wird vom NISF/INPS direkt ausbezahlt. Wird das Geld nicht innerhalb von einem Jahr ab Beendigung der Elternzeit ausbezahlt, so verjährt sich der Leistungsanspruch. Diese Verjährung wird jedoch unterbrochen, falls der/die Antragsteller/in Unterlagen mit einem sicheren Datum beim NISF/INPS vorlegt (wie z. B. Zahlungsbeantragungen, – aufforderungen usw.).

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