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Das Sozialgeld

Beim Sozialgeld handelt es sich um eine soziale Maßnahme, die keine Beitragsleistung voraussetzt und jenen Bürgern gewährt wird, die sich in einer Bedürftigkeitssituation befinden (laut gesetzlich festgelegtem Einkommensausmaß). Der Leistungsanspruch wird aufgrund des persönlichen Einkommens (falls ledig) bzw. des Einkommens beider Ehegatten (falls verheiratet) bestimmt.

Das Sozialgeld wird zuvor provisorisch gewährt; darauffolgend werden alljährlich die erforderten Voraussetzungen des Einkommens und des tatsächlichen Wohnsitzes überprüft.

 

Das Sozialgeld ist nicht IRPEF-pflichtig

Diese Leistung ist nicht auf die Hinterbliebenen übertragbar und kann nicht im Ausland ausbezahlt werden. Hält sich der Leistungsempfänger länger als 30 Tage im Ausland auf, wird die Auszahlung des Sozialgeldes bis zur Rückkehr nach Italien eingestellt.

Ihr Ansprechpartner im lvh
Das Sozialgeld
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Das Sozialgeld
Klaus Dander
Patronat
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Das Sozialgeld
Sonia Kompatscher
Patronat
Hauptsitz Bozen
Das Sozialgeld
Johanna Thaler
Patronat
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
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Wem steht es zu?
Der Antrag
Wann steht es zu?
Leistungsausmaß

Wem steht es zu?

Auf das Sozialgeld haben die italienischen Staatsbürger Anrecht, sofern sie:

  • mindestens 65 Jahre und 3 Monate alt sind;
  • in Italien tatsächlich und dauerhaft ansässig sind;
  • kein Einkommen bzw. ein Einkommen beziehen, das unterhalb der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt.

Anrecht auf das Sozialgeld haben nicht nur in Italien ansässige EU-Bürger, sondern auch in Italien ansässige Nicht-EU-Bürger im Besitz einer langfristigen EU-Aufenthaltsgenehmigung.

Ab dem 1. Jänner 2009 muss der Betreffende nachweisen, dass er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und kontinuierlich in Italien aufgehalten hat, damit er das Sozialgeld beziehen kann.

Der Antrag

Der Antrag ist ausschließlich telematisch über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über die Webseite des NISF/INPS, Bereich Online-Dienste, mittels PIN-Zugang (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Wann steht es zu?

Das Sozialgeld steht ab dem 1. Tag des Folgemonats ab Einreichdatum des Antrags zu, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden (Alter, Staatsbürgerschaft, tatsächlicher Wohnsitz, ständiger Aufenthalt in Italien, Einkommensvoraussetzung).

Leistungsausmaß

Der Höchstbetrag des Sozialgeldes ergibt sich aus der Differenz zwischen der jährlich vorgesehenen Einkommensgrenze und dem erklärten Einkommen.

Je nach Höhe des persönlichen Einkommens bzw. des Familieneinkommens wird das Sozialgeld entweder vollständig oder zum Teil gewährt.

Der monatliche Betrag wird berechnet, indem der höchst zustehende Betrag durch 13 dividiert wird.

Falls man über gar kein Einkommen verfügt, stehen einem monatlich 442,30 Euro zu.

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