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Das ordentliche Invalidengeld

Das ordentliche Invalidengeld ist eine zu beantragende, finanzielle Leistung, die zusteht, sofern die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer psycho-physischen Beeinträchtigung um mehr als zwei Drittel gemindert ist.

Ansprechpartner im lvh
Das ordentliche Invalidengeld
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Das ordentliche Invalidengeld
Klaus Dander
Patronat
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Das ordentliche Invalidengeld
Sonia Kompatscher
Patronat
Hauptsitz Bozen
Das ordentliche Invalidengeld
Johanna Thaler
Patronat
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
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Wem steht es zu?
Der Antrag
Wann steht es zu?
Leistungsausmaß

Wem steht es zu?

Anrecht auf das ordentliche Invalidengeld haben:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige (Handwerker, Kaufleute, Landwirte, Pächter und Halbpächter);
  • jene, die bei einem Ersatz- und Ergänzungsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung eingetragen sind.

Voraussetzungen

  • es muss eine um mehr als zwei Drittel geminderte Erwerbsfähigkeit vorhanden sein;
  • es müssen mindestens 260 Wochenbeiträge nachgewiesen werden, d. h. 5 Beitrags- und Versicherungsjahre, wovon 156 Wochenbeiträge (= 3 Beitrags- und Versicherungsjahre) in den letzten 5 Jahren vor Einreichdatum des Antrags aufscheinen müssen.

Die Einstellung der Erwerbstätigkeit ist dabei nicht erforderlich.

Der Antrag

Der Antrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über die Webseite des NISF/INPS, Bereich Online-Dienste, mittels PIN-Zugang (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Wann steht es zu?

  • Das ordentliche Invalidengeld läuft am ersten Tag des Folgemonats nach Einreichdatum des Antrags, sofern sämtliche verwaltungsmäßigen und sanitären Voraussetzungen gegeben sind.
  • Dieses Leistungsgeld ist mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vereinbar.
  • Das Invalidengeld hat eine dreijährige Gültigkeit und kann auf Antrag des Betreffenden innerhalb der Fälligkeit erneut bestätigt werden.
  • Wird das Invalidengeld drei Mal hintereinander bestätigt, so wird es daraufhin definitiv zuerkannt.

Bei Erreichen des Rentenalters und der übrigen Voraussetzungen wird das ordentliche Invalidengeld von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.

Leistungsausmaß

Zur Bestimmung des Rentenbetrages wird eines der folgenden Berechnungssysteme angewandt:

  • das gemischte System (lohn- und beitragsbezogen);
  • das beitragsbezogene System, sofern der Versicherte erst nach dem 31.12.1995 zu arbeiten begonnen hat.

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