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Punkteführerschein am Bau – Anweisungen des nationalen Arbeitsinspektorates

24.09.2024 |

lvh-Webinar am 26.09.2024 um 19 Uhr

Mit einem Rundschreiben vom 23.09.2024 hat das Arbeitsinspektorat neue Anweisungen bezüglich des Ansuchens des Punkteführerscheins für Baustellen gegeben:

  • Das Online -Portal wird nun definitiv ab 01. Oktober offen sein (d.h. ab diesem Zeitpunkt benötigt man den Punkteführerschein)
  • Diese Eigenerklärung gilt bis Ende Oktober 2024. Ab 01. November 2024 müssen sich alle verpflichtend ins Portal eintragen
  • Der Vorteil dieser Eigenerklärung per PEC ist, dass man diese schon VOR dem 01.Oktober abgeben kann und somit vermeidet, am 01. Oktober (Starttermin) Probleme bei der Eintragung zu haben. Man hat anschließend für die Eintragung ins Portal den ganzen Oktober Zeit. Bis dahin ist man mit der Versandbestätigung an die PEC des nationalen Arbeitsinspektorates in Ordnung.

 

Betroffene Personen


gemäß Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 sind ab dem 1. Oktober 2024 folgende Personen verpflichtet:

 

  • Unternehmen und Selbstständige, die auf temporären oder mobilen Baustellen gemäß Artikel 89, Absatz 1, Buchstabe a) tätig sind, ausgenommen jene, die lediglich Lieferungen oder intellektuelle Dienstleistungen erbringen.“

Die betroffenen Personen sind somit Unternehmen – nicht unbedingt nur Bauunternehmen – und Selbstständige, die „physisch“ auf Baustellen tätig sind. Von der Pflicht ausgenommen sind ausdrücklich diejenigen, die lediglich Lieferungen oder intellektuelle Dienstleistungen erbringen (z. B. Ingenieure, Architekten, Geometer usw.)

 

  • Unternehmen und Selbstständige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nicht-EU-Staat ansässig sind, sind ebenfalls zur verpflichtet. Für deren Ausstellung ist eine Erklärung erforderlich, die bescheinigt, dass ein entsprechendes Dokument von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt wurde oder, im Falle von Nicht-EU-Unternehmen, dass es gemäß italienischem Recht anerkannt ist. Liegt kein entsprechendes Dokument vor, müssen auch ausländische Unternehmen und Selbstständige den Führerschein beantragen.
  • Zuletzt sind Unternehmen, die über die Qualifizierungsbescheinigung SOA der Klasse III oder höher gemäß Artikel 100, Absatz 4, des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 verfügen, ausgenommen.

Was muss ich erklären?

  1. Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer;
  2. Erfüllung der in der Rechtsverordnung Nr. 81/2008 vorgesehenen Ausbildungspflichten durch Arbeitgeber, Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Selbstständige und Arbeitnehmer (gültige Arbeitssicherheitskurse);
  3. Besitz des gültigen DURC;
  4. Besitz einer gültigen Risikobewertung in den Fällen, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind; 
  5. Besitz der Bescheinigung der steuerlichen Ordnungsmäßigkeit, gemäß Artikel 17-bis, Absätze 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 241/1997, in den von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen;
  6. Benennung des Leiters des Arbeitsschutzdienstes (RSPP) in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen.

Nicht alle genannten Anforderungen gelten für alle Betriebe, da der Gesetzgeber in den Punkten d), e) und f) den Zusatz „sofern gesetzlich vorgeschrieben“ einfügt. Beispielsweise ist das Risikobewertungsdokument nicht für Selbstständige und Unternehmen ohne Arbeitnehmer erforderlich. Hinsichtlich der Beitrags- und Steuerregelmäßigkeit (Punkte c und e) bescheinigt die Erklärung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung.

Unter Punkt b) wird das Vorhandensein gültiger Arbeitssicherheitskurse verlangt. Ein Betrieb ohne Mitarbeiter muss keine Arbeitnehmer oder Arbeitgeberkurse vorweisen nur jene Kurse, welche der Betrieb bis jetzt auch haben musste (z.B. Befähigung für die Bedienung von Maschinen).

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei dieser Erklärung um eine Eigenerklärung handelt. Falscherklärungen können weitreichende Folgen mit sich ziehen, wie unter Anderem den Entzug des Führerscheins

Webinar am 26.09.2024 um 19 Uhr

Der lvh organisiert am 26.09. 2024 um 19 Uhr ein Webinar für Mitglieder. In diesem Webinar werden die genauen Modalitäten des Ansuchens erklärt und Fragen dazu beantwortet. Eine Einladung an alle Mitglieder ist am 24.09. mittels Rundschreiben erfolgt.

Ab 01. Oktober unterstützt der lvh auch seine Mitgliedsbetriebe bei der Eintragung ins Portal.

Infos und Anfragen unter folgender E-Mail: rechtsberatung@lvh.it

 

Im Bild: Sicherheit auf der Baustelle: ein ganz aktuelles Thema © Hannes Niederkofler

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