Neues Abfallregister RENTRI
14.06.2023 |
Die verpflichtende Eintragund in das neue elektronische Abfallregister, Rentri, ist stufenweise, zwischen dem 15.12.2024 und 15.12.2025, vorgesehen.
Am 15.06.2023 tritt das Gesetzesdekret bezüglich des neuen elektronischen Abfallregisters RENTRI in Kraft.
Beim RENTRI (Registro Nazionale Tracciabilità Rifiuti) handelt es sich um ein digitales System zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen.
Es dient dazu, die Vorschriften der gesetzlich festgelegten Umweltbuchhaltung für Betriebe, die Abfall erzeugen und Abfall weiterverarbeiten, zu erfüllen. Dazu gehören die Verpflichtungen wie das Erstellen von „Abfallbegleitschein“, „Ein- und Ausgangsregister der Abfälle“ und die Jahresabfallerklärung MUD. Dies soll nun alles in digitaler Form erfolgen.
Ab dem Datum der Registrierung übermitteln die verpflichteten Betriebe die Daten an RENTRI. Die Übermittlung der Daten erfolgt monatlich. Sollten im betreffenden Monat keine neuen Einträge vorliegen, ist keine Übermittlung erforderlich.
Wer ist verpflichtet sich einzutragen?
a) Organisationen und Unternehmen, die Abfälle verarbeiten;
b) Produzenten von gefährlichen Abfällen;
c) Organisationen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beruflich sammeln, transportieren oder als Händler und Vermittler von gefährlichen Abfällen tätig sind;
d) Konsortien, die zur Wiederaufbereitung und Recycling bestimmter Arten von Abfällen gegründet wurden.
Im Gesetzesdekret wird der Fahrplan festgelegt, nach welchem die Betriebe sich ins RENTRI Register einschreiben müssen:
• Ab 15.12.2024 (innerhalb 60 Tagen ab diesem Datum): für Organisationen oder Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter, die gefährliche und nicht gefährliche Sonderabfälle produzieren, sowie für alle anderen Subjekte, welche Abfälle verarbeiten (z.B. Betriebe, die im Abfallsektor tätig sind);
• Ab 15.06.2025 (innerhalb 60 Tagen ab diesem Datum): für Organisationen oder Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeiter, die gefährliche und nicht gefährliche Sonderabfälle produzieren;
• Ab 15.12.2025 (innerhalb 60 Tagen ab diesem Datum): für alle anderen Produzenten von gefährlichen Sonderabfällen.
Bis zum Datum des Einschreibens bleibt für die Betriebe alles wie gehabt.
Momentan werden über die Handelskammern die Modalitäten geklärt, wie die Einschreibung zu erfolgen hat.
Der Wirtschaftsverband für Handwerk und Dienstleister (lvh.apa) informiert alle Mitglieder zeitnah über die weiteren Schritte, sobald es Neuigkeiten gibt und ist den Betrieben bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen behilflich.
Für alle Fragen zum Thema steht die lvh-Rechtsabteilung unter 0471-323240 oder 0471-323277 gerne zur Verfügung.
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