Wiedereröffnung der handwerklichen Tätigkeiten und der kleinen Arbeitsstätten und Baustellen
18.04.2020 |
Durch den unermüdlichen Einsatz des Wirtschaftslandesrates Philipp Achammer und der mutigen Entscheidungen des Landeshauptmanns Arno Kompatscher ist es in Zusammenarbeit mit dem lvh gelungen die Spielräume des nationalen Dekretes verbessert zu nutzen. Nun ist äußerst wichtig, dass sich alle - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - an die Sicherheitsregeln halten.
Der Großteil der Südtiroler Unternehmen darf ab nächster Woche aufatmen. Endlich wird schrittweise zur Normalität zurückgekehrt und das Arbeiten in den Produktionsstätten und auf Baustellen – unter Einhaltung strengster Sicherheits- und Hygienevorschriften – ermöglicht. Der Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleistung lvh begrüßt die heute vom Landeshauptmann erlassene Dringlichkeitsverordnung, die viele neue Tätigkeiten zulässt. „Wir waren in den letzten Tagen in sehr engem Kontakt mit der Landespolitik, um die jetzt erforderliche Öffnung für die Arbeit durchzubringen. Ich bedanke mich bei Landeshauptmann Arno Kompatscher und Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer, dass unsere Erfordernisse und Vorschläge positiv aufgenommen wurden und wir nun langsam wieder zum Arbeitsalltag zurückkehren dürfen“, unterstreicht lvh-Präsident Martin Haller. Konkret sieht die Dringlichkeitsverordnung die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände des Unternehmens vor, sofern maximal fünf Arbeiter pro Betrieb tätig sind sowie Produktionstätigkeiten, die auch die Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts erfordern. Dies bedeutet, dass alle Bauhandwerker (Bodenleger, Fliesenleger, Baumeister, Maler, Dachdecker oder Steinmetze) auf einer Baustelle oder in anderen Arbeitsstätten (öffentliche Aufträge, private Haushalte, Landwirtschaft usw.) arbeiten dürfen, sofern sich maximal fünf Mitarbeiter auf der Baustelle oder der Arbeitsstätte befinden. Ebenso erlaubt ist zum Beispiel die Arbeit der Metallbauer sprich Schmiede und Schlosser oder Maschinenbaumechaniker mit der Auflage von maximal fünf Mitarbeitern pro Arbeitsstätte/Baustelle. Auch die Betriebe im Textilbereich wie zum Beispiel Tapezierer/Raumausstatter oder Maßschneider können ihre Arbeit gemeinsam mit maximal fünf Mitarbeitern nun ausführen. Erlaubt ist zudem die Tätigkeit der Möbeltischler sowohl in der Werkstatt als auch auf der Baustelle, sofern maximal fünf Mitarbeiter pro Betrieb in der Werkstatt oder auf der Baustelle anwesend sind. All diese zusätzlichen Tätigkeiten sind nun unabhängig von den anderen bereits zulässigen Tätigkeiten möglich, was der lvh als sehr wichtigen Schritt bezeichnet.
„In Ausarbeitung sind derzeit noch Lösungen für den Körperpflegebereich sprich Friseure und Schönheitspfleger als auch für die Floristen, welche im Gegensatz zu den Gärtnereien noch keine Arbeitserlaubnis haben. Auch sie sollen so schnell wie möglich ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Gemeinsam mit Landesrat Philipp Achammer arbeiten wir an Vorschlägen für eine weitere Dringlichkeitsverordnung für diese Kategorien. Ich bin überzeugt, dass es unter Einhaltung strengster Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gerade im Körperpflegebereich Möglichkeiten gibt, den Betrieben die Wiederaufnahme der Arbeiten zu ermöglichen“, erklärt Haller.
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